Die Satzung


Der Verein „Bielefeld pro Nahverkehr“ wurde am 19.2.2004 gegründet.

 

Satzung des Vereines „Bielefeld pro Nahverkehr“

(letzte Änderung am 14.04.2021)

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Verein Bielefeld pro Nahverkehr“ und soll nach seiner Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“ führen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bielefeld.
  3. Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Zweck des Vereines ist die Förderung einer effizienten, nachhaltigen und umweltfreundlichen Verkehrsentwicklung im Raum Bielefeld. Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:
    • Informationsveranstaltungen für Vereinsmitglieder, Bürgerkontakte und Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung und Erweiterung des Öffentlichen Personennahverkehrs als Teil eines Beitrages zur Förderung des Umweltschutzes mit dem Ziel der Reinhaltung von Luft und der Bekämpfung des Lärms;
    • Öffentlichkeits- und Pressearbeit;
    • Beratung von und Diskussionen mit regionalen Entscheidungsträgern.

Zur Durchsetzung seiner Ziele arbeitet der Verein mit anderen Gruppen und Einzelpersonen in der Region Bielefeld zusammen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereines können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele und Zwecke des Vereines anerkennen.
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages.
  3. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich im Voraus fällig und zahlbar.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    • mit dem Tode des Mitgliedes;
    • mit der schriftlichen Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand des Vereines, die jedoch nur zum 31.12. eines jeden Jahres unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zulässig ist;
    • durch Ausschluss aus dem Verein.
  5. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied sich in erheblichem Maße eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder.

§ 4 Organe des Vereines

Die Organe des Vereines sind

  • der Vorstand;
  • die Mitgliederversammlung.

§ 5 Vorstand

  1. Der Vorstand leitet den Verein und entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  2. Insbesondere entscheidet der Vorstand über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, und zwar mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder. Der Vorstand beschließt im Übrigen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  3. Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden, zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern, der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer, der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister und bis zu sechs Beisitzerinnen bzw. Beisitzern. Der Vorstand ist zwischen den Mitgliederversammlungen berechtigt, nicht besetzte Plätze im Vorstand bzw. freigewordene Plätze im Vorstand durch Kooptierung zu besetzen.
  4. Geschäftsführender Vorstand, d.h. Vorstand im Sinne des § 26 BGB, sind die bzw. der Vorsitzende, die beiden Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter, der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer und der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB vertreten.
  5. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt solange im Amt, bis eine neue Besetzung erfolgt.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Es findet jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen und unter Bekanntgabe der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung schriftlich einberufen wird.
  2. Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung schriftlich verlangt.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
    • Wahl der Vorstandsmitglieder;
    • Entlassung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern;
    • Höhe des Mitgliedsbeitrags;
    • Satzungsänderungen;
    • Genehmigung des Jahresabschlusses;
    • Bestellung von Rechnungsprüfern bzw. Rechnungsprüferinnen;
    • Erteilung von Entlastungen des Vorstandes;
    • sonstige in dieser Satzung festgelegte Fälle.
  4. Grundsätzlich werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
  5. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen.
  6. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorstandssprecherin bzw. vom Vorstandssprecher, im Verhinderungsfall von einer bzw. einem der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter, geleitet. Über die Sitzung der Mitgliederversammlung ist unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ein Protokoll anzufertigen, in dem die gefassten Beschlüsse unter Angabe des Abstimmungsergebnisses festgehalten werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen und zu den Büchern des Vereines zu nehmen.
  7. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 7 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung und Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an PRO BAHN NRW e. V. unter der Auflage, dass diese Körperschaft das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat, sofern es zur Begleichung der Schulden des Vereines nicht gebraucht wird. Im Übrigen darf das Vermögen des Vereines nur zu einem Zweck verwendet werden, dem das zuständige Finanzamt schriftlich zugestimmt hat.